§ 122 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
SECHSTER ABSCHNITT Anlegung von Grundbuchblättern

§ 122 GBO (Anlegung des Grundbuchblatts ohne Aufgebotsverfahren)

§ 122 (Anlegung des Grundbuchblatts ohne Aufgebotsverfahren)

GBO ( Grundbuchordnung )

Das Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsverfahren (§§ 120, 121) nicht stattgefunden hat, erst angelegt werden, nachdem in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, das Bevorstehen der Anlegung und der Name des als Eigentümer Einzutragenden öffentlich bekanntgemacht und seit der Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art der Bekanntmachung bestimmt das Grundbuchamt.