§ 125 FGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Unterabschnitt 1 Revision

§ 125 FGO (Rücknahme der Revision)

§ 125 (Rücknahme der Revision)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. 2Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten möglich. (2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.