§ 125 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
SECHSTER ABSCHNITT Anlegung von Grundbuchblättern

§ 125 GBO (Ausschluss der Beschwerde; Eintragung eines Widerspruchs; Löschung)

§ 125 (Ausschluss der Beschwerde; Eintragung eines Widerspruchs; Löschung)

GBO ( Grundbuchordnung )

1Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. 2Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.