§ 127 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
VIII. Verteilung des Erlöses

§ 127 ZVG (Behandlung von Briefen über Grundpfandrechte)

§ 127 (Behandlung von Briefen über Grundpfandrechte)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) 1Wird der Brief über eine infolge der Versteigerung erloschene Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld vorgelegt, so hat das Gericht ihn unbrauchbar zu machen. 2Ist das Recht nur zum Teil erloschen, so ist dies auf dem Briefe zu vermerken. 3Wird der Brief nicht vorgelegt, so kann das Gericht ihn von dem Berechtigten einfordern. (2) Im Falle der Vorlegung eines vollstreckbaren Titels über einen Anspruch, auf welchen ein Betrag zugeteilt wird, hat das Gericht auf dem Titel zu vermerken, in welchem Umfange der Betrag durch Zahlung, Hinterlegung oder Übertragung gedeckt worden ist. (3) Der Wortlaut der Vermerke ist durch das Protokoll festzustellen.