(1) Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben für a) die Todeserklärung, b) die Feststellung der Todeszeit, c) die Aufhebung oder Änderung der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit. (2) Wird ein Aufgebotsverfahren in ein Verfahren zur Feststellung der Todeszeit übergeleitet, so ist es für die Gebührenberechnung als ein einheitliches Verfahren zu behandeln. (3) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.
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