§ 128 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
6. Sonstige Angelegenheiten

§ 128 KostO Todeserklärung und Feststellung der Todeszeit

§ 128 Todeserklärung und Feststellung der Todeszeit

KostO ( Kostenordnung )

(1) Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben für a) die Todeserklärung, b) die Feststellung der Todeszeit, c) die Aufhebung oder Änderung der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit. (2) Wird ein Aufgebotsverfahren in ein Verfahren zur Feststellung der Todeszeit übergeleitet, so ist es für die Gebührenberechnung als ein einheitliches Verfahren zu behandeln. (3) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.