§ 128 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 128 StGB Bildung bewaffneter Gruppen

§ 128 Bildung bewaffneter Gruppen

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.