§ 129 SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünfzehntes Kapitel Statistik
Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung

§ 129 SGB XII Verordnungsermächtigung

§ 129 Verordnungsermächtigung

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2, b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, d) den Zeitpunkt der Erhebungen, e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).