§ 13 d RDG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 13 d RDG Vergütung der Rentenberater

§ 13 d Vergütung der Rentenberater

RDG ( Rechtsdienstleistungsgesetz )

(1) 1Für die Vergütung der Rentenberater gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsprechend. 2Richtet sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert, so hat der Rentenberater den Auftraggeber vor der Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen. (2) 1Rentenberatern ist es untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ b Absatz Satz 1 der ) ist unzulässig, soweit das nichts anderes bestimmt; Verpflichtungen, die Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Im Einzelfall darf besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags Rechnung getragen werden.