§ 13 GvKostG
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Abschnitt 4 Kostenzahlung

§ 13 GvKostG Kostenschuldner

§ 13 Kostenschuldner

GvKostG ( Gerichtsvollzieherkostengesetz )

(1) 1Kostenschuldner sind 1. der Auftraggeber, 2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und 3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung. 2Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.