§ 1308 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 2 Eingehung der Ehe
Untertitel 2 Eheverbote

§ 1308 BGB Annahme als Kind

§ 1308 Annahme als Kind

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist. (2) 1Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. 2Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.