1In Verfahren über Beschwerden in den in § 128 e Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. 2§ 128 e Abs. 2 gilt entsprechend. 3Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. 4Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben.
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