§ 131 a KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.

§ 131 a KostO Bestimmte Beschwerden

§ 131 a Bestimmte Beschwerden

KostO ( Kostenordnung )

1In Verfahren über Beschwerden in den in § 128 e Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. 2§ 128 e Abs. 2 gilt entsprechend. 3Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. 4Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben.