§ 131 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen

§ 131 FamFG Tod eines Ehegatten

§ 131 Tod eines Ehegatten

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.