§ 131 SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Sechzehntes Kapitel Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 131 SGB XII Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes

§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) Abweichend von § 2 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen. (2) § 95 Satz 1 findet in den Fällen nach Absatz 1 keine Anwendung.