§ 131 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
VIII. Verteilung des Erlöses

§ 131 ZVG (Kein Zwang zur Vorlage von Briefen über Grundpfandrechte)

§ 131 (Kein Zwang zur Vorlage von Briefen über Grundpfandrechte)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

1In den Fällen des § 130 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, im Falle des § 128 zur Eintragung des Vorranges einer Sicherungshypothek die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes nicht erforderlich. 2Das gleiche gilt für die Eintragung der Vormerkung nach § 130 a Abs. 2 Satz 1.