§ 135 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
NEUNTER TITEL Bundesgerichtshof

§ 135 GVG (Zuständigkeit in Strafsachen)

§ 135 (Zuständigkeit in Strafsachen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über 1. Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 138 d Absatz 6 Satz 1, § 304 Absatz 4 Satz 2 und § 310 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen, 2. Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) in den in § 304 Absatz 5 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen sowie 3. Einwände gegen die Besetzung eines Oberlandesgerichts im Fall des § 222 b Absatz 3 Satz 1 der .