§ 135 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.

§ 135 KostO Rechtskraftzeugnisse, Kostenfestsetzung

§ 135 Rechtskraftzeugnisse, Kostenfestsetzung

KostO ( Kostenordnung )

Für die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und für die gerichtliche Festsetzung der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten werden Gebühren nicht erhoben.