§ 137 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
ACHTER ABSCHNITT Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte

§ 137 GBO Form elektronischer Dokumente

§ 137 Form elektronischer Dokumente

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) 1Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung oder eine andere Voraussetzung der Eintragung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39 a des Beurkundungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument übermittelt werden. 2Der Nachweis kann auch durch die Übermittlung eines öffentlichen elektronischen Dokuments (§ 371 a Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) geführt werden, wenn 1. das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und 2. das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde oder die Eigenschaft als mit öffentlichem Glauben versehene Person erkennen lässt. 3Ein etwaiges Erfordernis, dem Grundbuchamt den Besitz der Urschrift oder einer Ausfertigung einer Urkunde nachzuweisen, bleibt unberührt. (2) Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, als elektronisches Dokument übermittelt, muss 1. das Dokument den Namen der ausstellenden Person enthalten und die Behörde erkennen lassen, 2. das Dokument von der ausstellenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und