FG München - Urteil vom 20.11.2002
4 K 4038/00
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 ; ErbStG § 13a Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 13a Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 475

§ 13a Abs. 4 ErbStG setzt einen unmittelbaren Erwerb der Beteiligung vom Schenker voraus; Schenkungsteuer

FG München, Urteil vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 4 K 4038/00

DRsp Nr. 2003/3289

§ 13a Abs. 4 ErbStG setzt einen unmittelbaren Erwerb der Beteiligung vom Schenker voraus; Schenkungsteuer

Der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft ist nach § 13a Abs. 4 ErbStG nur begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung verbunden ist.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 ; ErbStG § 13a Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 13a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob dem Kläger der Betriebsvermögensfreibetrag gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 2 ErbSt und der Bewertungsabschlag gem. § 13 a Abs. 2 ErbStG zustehen (§ 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG).

Mit notariellem Überlassungsvertrag des Notars ... vom 07.07.1997, Ur. Nr. 1135/1997 (Bl. 2 ff FA-Akte) übertrug Herr ... sen. (Schenker) den Grundbesitz ..., und die Flurnummer ... der Gemarkung ... an den Kläger zum Alleineigentum in vorweggenommener Erbfolge. Der Erwerber übernahm in dinglicher Haftung die nicht valutierten Grundschulden, sowie - aufschiebend bedingt - die Verpflichtung zu Wart und Pflege und räumte seinen Eltern das unentgeltliche Wohnungs- und Mitbenützungsrecht in der Wohnung im ersten Stock des Anwesens ... ein.

Mit Bescheiden vom 03.08.1998 setzte das Lagefinanzamt ... in folgende Grundbesitzwerte fest:

F.

Grundbesitzwert: 127.000

DM

F.

Grundbesitzwert: 492.000

DM

...

Grundbesitzwert: 125.000

DM