§ 144 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
ZEHNTER TITEL Staatsanwaltschaft

§ 144 GVG (Zusammensetzung, Vertretung)

§ 144 (Zusammensetzung, Vertretung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Personen als dessen Vertreter; sie sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.