§ 1449 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 6 Eheliches Güterrecht
Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht
Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten

§ 1449 BGB Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

§ 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.