§ 145 FGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung
Abschnitt I Kosten

§ 145 FGO (Anfechtung der Kostenentscheidung)

§ 145 (Anfechtung der Kostenentscheidung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.