§ 148 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Dritter Titel Zwangsverwaltung

§ 148 ZVG (Umfang der Beschlagnahme des Grundstücks)

§ 148 (Umfang der Beschlagnahme des Grundstücks)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) 1Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. 2Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.