§ 15 SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Steuerfortentwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 449 vom 23.12.2024

§ 15 SGB XII Vorbeugende und nachgehende Leistungen

§ 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) 1Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. 2§ 47 ist vorrangig anzuwenden. (2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.