§ 15 StBVV
Stand: 10.06.2022
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung, BGBl. I S. 877
Dritter Abschnitt Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen

§ 15 StBVV Umsatzsteuer

§ 15 Umsatzsteuer

StBVV ( Steuerberatervergütungsverordnung )

1Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. 2Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.