§ 150 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Dritter Titel Zwangsverwaltung

§ 150 ZVG (Bestellung des Verwalters; Grundstücksübergabe)

§ 150 (Bestellung des Verwalters; Grundstücksübergabe)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) Der Verwalter wird von dem Gerichte bestellt. (2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.