§ 1507 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, BGBl. I Nr. 364 vom 22.12.2025

§ 1507 BGB Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft

§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.