§ 151 GVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
ZEHNTER TITEL Staatsanwaltschaft

§ 151 GVG (Verbot richterlicher Geschäfte für Staatsanwälte)

§ 151 (Verbot richterlicher Geschäfte für Staatsanwälte)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. 2Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.