§ 152 a ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Dritter Titel Zwangsverwaltung

§ 152 a ZVG (Ermächtigung)

§ 152 a (Ermächtigung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. 2Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. 3Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen.