§ 153 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid

§ 153 StGB Falsche uneidliche Aussage

§ 153 Falsche uneidliche Aussage

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.