§ 155 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid

§ 155 StGB Eidesgleiche Bekräftigungen

§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen

StGB ( Strafgesetzbuch )

Dem Eid stehen gleich 1. die den Eid ersetzende Bekräftigung, 2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.