§ 158 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
DREIZEHNTER TITEL Rechtshilfe

§ 158 GVG (Ablehnung der Rechtshilfe)

§ 158 (Ablehnung der Rechtshilfe)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden. (2) 1Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. 2Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig, so gibt es das Ersuchen an das zuständige Gericht ab.