§ 16 IntErbRVG
Stand: 29.06.2015
zuletzt geändert durch:
-, -
Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung d...

§ 16 IntErbRVG Sicherheitsleistung durch den Schuldner

§ 16 Sicherheitsleistung durch den Schuldner

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf. (2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.