§ 160 GVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
DREIZEHNTER TITEL Rechtshilfe

§ 160 GVG (Vollstreckungen, Ladungen, Zustellungen)

§ 160 (Vollstreckungen, Ladungen, Zustellungen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozeßordnungen bewirkt ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen deutschen Land vorzunehmen sind.