§ 161 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
DREIZEHNTER TITEL Rechtshilfe

§ 161 GVG (Mitwirkung von Geschäftsstelle und Gerichtsvollzieher)

§ 161 (Mitwirkung von Geschäftsstelle und Gerichtsvollzieher)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1Gerichte, Staatsanwaltschaften und Geschäftsstellen der Gerichte können wegen Erteilung eines Auftrags an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Anspruch nehmen, in dessen Bezirk der Auftrag ausgeführt werden soll. 2Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als unmittelbar beauftragt.