§ 162 GVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
DREIZEHNTER TITEL Rechtshilfe

§ 162 GVG (Ersuchen um Vollstreckung von Freiheitsstrafen)

§ 162 (Ersuchen um Vollstreckung von Freiheitsstrafen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Hält sich ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter außerhalb des Bezirks der Strafvollstreckungsbehörde auf, so kann diese Behörde die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der Verurteilte befindet, um die Vollstreckung der Strafe ersuchen.