§ 164 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
DREIZEHNTER TITEL Rechtshilfe

§ 164 GVG (Kosten und Auslagen der Rechtshilfe)

§ 164 (Kosten und Auslagen der Rechtshilfe)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet. (2) Gebühren oder andere öffentliche Abgaben, denen die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke (Urkunden, Protokolle) nach dem Recht der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben außer Ansatz.