§ 165 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Zweiter Abschnitt Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvol...
Erster Titel Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 165 ZVG (Bewachung und Verwahrung des Schiffs)

§ 165 (Bewachung und Verwahrung des Schiffs)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) 1Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Gericht zugleich die Bewachung und Verwahrung des Schiffes anzuordnen. 2Die Beschlagnahme wird auch mit der Vollziehung dieser Anordnung wirksam. (2) 1Das Gericht kann zugleich mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens im Einverständnis mit dem betreibenden Gläubiger anordnen, daß die Bewachung und Verwahrung einem Treuhänder übertragen wird, den das Gericht auswählt. 2Der Treuhänder untersteht der Aufsicht des Gerichts und ist an die ihm erteilten Weisungen des Gerichts gebunden. 3Das Gericht kann ihn im Einverständnis des Gläubigers auch ermächtigen, das Schiff für Rechnung und im Namen des Schuldners zu nutzen. 4Über die Verwendung des Reinertrages entscheidet das Gericht. In der Regel soll er nach den Grundsätzen des § verteilt werden.