§ 168 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
DREIZEHNTER TITEL Rechtshilfe

§ 168 GVG (Aktenmitteilung)

§ 168 (Aktenmitteilung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Die in einem deutschen Land bestehenden Vorschriften über die Mitteilung von Akten einer öffentlichen Behörde an ein Gericht dieses Landes sind auch dann anzuwenden, wenn das ersuchende Gericht einem anderen deutschen Land angehört.