§ 169 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Zwölfter Abschnitt Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie

§ 169 StGB Personenstandsfälschung

§ 169 Personenstandsfälschung

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.