§ 17 IntErbRVG
FNA: 319-11-6
Fassung vom: 29.06.2015
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 29.06.2015

§ 17 IntErbRVG Versteigerung beweglicher Sachen

§ 17 Versteigerung beweglicher Sachen

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.