§ 17 IntFamRVG
Stand: 15.01.2024
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Abschnitt 5 Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhäl...
Unterabschnitt 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug

§ 17 IntFamRVG Zustellungsbevollmächtigter

§ 17 Zustellungsbevollmächtigter

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn 1. für die Zustellung unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union im Sinne von § 183 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung maßgeblich sind oder 2. die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.