§ 171 m ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Zweiter Abschnitt Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvol...
Zweiter Titel Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen

§ 171 m ZVG (Beschwerde gegen Zuschlagserteilung)

§ 171 m (Beschwerde gegen Zuschlagserteilung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

1Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen. 2Sie kann auf die Gründe des § 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur noch darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des § 171 l Abs. 2 verletzt sind.