§ 173 a BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Dritter Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesg...
Zweiter Unterabschnitt Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

§ 173 a BRAO Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof

§ 173 a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59 b Absatz 1 eingehen. 2Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen. (2) § 59 h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. (3) 1§ 59 m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten hat. 2§ 59 m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung. (4) § 173 gilt entsprechend.