§ 174 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
FÜNFTER TEIL Rechnungslegung. Gewinnverwendung
DRITTER ABSCHNITT Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
Zweiter Unterabschnitt Gewinnverwendung

§ 174 AktienG (Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns)

§ 174 (Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns)

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) 1Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. 2Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden. (2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben 1. der Bilanzgewinn; 2. der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert; 3. die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge; 4. ein Gewinnvortrag; 5. der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses. (3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.