§ 175 a AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung
DRITTER ABSCHNITT Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
1. Unterabschnitt Steuerfestsetzung
III. Bestandskraft

§ 175 a AO Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

§ 175 a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

AO ( Abgabenordnung )

1Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89 a, einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. 2Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs oder der einvernehmlichen rückwirkenden Anwendung einer Vorabverständigungsvereinbarung.