§ 1786 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Titel 1 Vormundschaft
Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft
Kapitel 2 Gesetzliche Amtsvormundschaft

§ 1786 BGB Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils

§ 1786 Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. 3Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.