§ 180 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
VIERZEHNTER TITEL Öffentlichkeit und Sitzungspolizei

§ 180 GVG (Amtshandlungen außerhalb der Sitzung)

§ 180 (Amtshandlungen außerhalb der Sitzung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.