§ 181 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Dritter Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

§ 181 ZVG (Weitere Verfahrensvoraussetzungen)

§ 181 (Weitere Verfahrensvoraussetzungen)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich. (2) 1Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffes, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. 2Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden. (3) weggefallen (4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.