§ 184 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Dritter Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

§ 184 ZVG (Keine Sicherheitsleistung)

§ 184 (Keine Sicherheitsleistung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Ein Miteigentümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zusteht.