§ 1849 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Titel 3 Rechtliche Betreuung
Untertitel 2 Führung der Betreuung
Unterkapitel 4 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

§ 1849 BGB Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere

§ 1849 Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über 1. ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann, 2. ein Wertpapier des Betreuten, 3. einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten. 2Das Gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. (2) 1Einer Genehmigung bedarf es nicht, 1. im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch a) nicht mehr als 3 000 Euro beträgt, b) das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft, c) das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft, d) zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder e) auf Nebenleistungen gerichtet ist, 2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier a) eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt, b) eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt, 3. im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist. 2Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. (3)